garantie verfall

  • ich wollte nur wissen, ob die garantie verfällt, wenn ich an meinen computer irgendetwas herumschraube?????????

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  • Hängt davon ab wie der Computer gekauft wurde.
    Sind auf der Rechnung alle Einzelteile gelistet dann ist es kein Problem, ist es aber ein fertig PC kann uU etwas verfallen.

    ~ Die Frage ist, ob wir nicht aus Angst einen Fehler zu machen, einen viel größeren Fehler machen ~

  • er ist ein fertig pc

    aber es ist kein garantiesiegel auf dem gehäuse also müsste ich ihn doch eigentlich ohne verfall der gaarantie aufschrauben können????

    ODER?!?!?!?!?!?!?!

  • Lies in den Garantiebedingungen des Herstellers.

    Deine GEWÄHRLEISTUNG verfällt in keinem Fall. Die Garantie an sich kann u.U. entfallen wenn du selbst schraubst, ein Garantiesiegel ist dafür nicht erforderlich.

  • Im ersten Abschnitt der Gewährleistungszeit muss der Verkäufer nachweisen, dass er dem Kunden keine fehlerhafte Ware geliefert hat.
    Im zweiten Abschnitt muss im Prinzip der Kunde Nachweisen, dass die vom Verkäufer erhaltene Ware "Montagsware" war, was er da verkauft hat.
    Ist das Gehäuse offensichtlich geöffnet worden (Lackschicht an Schraube zum Beispiel beschädigt), könnte der Verkäufer sagen:
    "Sie haben am Gerät geschraubt - weisen Sie mal nach, dass sie nichts kaputt gemacht haben."
    Wird die Übernahme der Garantie abgelehnt, weil die Garntiebestimmungen ein Öffnen des Gerätes verbieten, hat man unter Umständen in der zweiten Hälfte der Gewährleistungszeit Probleme.

  • Durch die Umkehr der Beweislast verfällt aber nicht die Gewährleistung. Jegliche Aussage die darauf hinrührt man müsse beweisen das der Schaden nicht entstanden sei weil das Gehäuse geöffnet wird hält §309/8 BGB nicht stand. §9 AGBG enthält in Satz 2.2 übrigens auch einen sehr interessanten Punkt (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 14.02.2000, Az. 13 U 196/99, CuR 2000, 811")

    Es gilt also die übliche Gewährleistung. Um die Beweislastumkehr zu umgehen ließe sich sicherlich eine "gesetzliche Vermutung" durchsetzen (hier müsste es dann aber zu einer zivilrechtlichen Klage kommen) die darauf abzielt das eine Nutzungsdauer von 36 Monaten angesetzt wird (Abstrakt kann man hier die Richtlinien für Abschreibungen ansetzen) und der User keinen Schaden verursacht hat. Jetzt müsste wieder der Händler beweisen das der User eben diesen Schaden nicht verursacht hat und da dürfte es Regelmäßig zum Einbruch kommen (vorausgesetzt man hat wirklich keinen Schaden verursacht ;)). Dazu gibt es m.W.n. aber noch keine Referenz, ein Versuch wäre es (vorausgesetzt einer guten Rechtschutzversicherung) sicher wert.

    Auch wenn viele Distributoren die Ihren Stamm im Ausland haben sich das Wünschen: Deutsches Recht ist sehr präzise :D

    Aber essenziell darf man dem Käufer keinen Strick aus dem öffnen des Gehäuses drehen.

  • Zitat von Bloody;779612

    Durch die Umkehr der Beweislast verfällt aber nicht die Gewährleistung. Jegliche Aussage die darauf hinrührt man müsse beweisen das der Schaden nicht entstanden sei weil das Gehäuse geöffnet wird hält §309/8 BGB nicht stand.


    Es geht in §309 BGB um "Klauseln" innerhalb eines Vertrages - was hat das mit der Umkehr der Beweislast nach 6 Monaten bei der Gewährleistung zu tun? Hat der Kunde den Auslieferungszustand zwischendurch verändert (Gehäuse aufgeschraubt, Teile ersetzt), wird der Kunde wohl kaum nachweisen können, dass er beim Werkeln im Gerät keine CMOS Teile beschädigt hat.

    PS: Dein Urteil ist vom 14.02.2000 - es gab meines Wissens nach eine Gesetzesänderung am 01.01.2002, die dieses Urteil nicht berücksichtigen kann.

  • da hast du nicht genau gelesen ;) Es ging hier nicht darum die Beweislastumkehr außer Kraft zu setzen sondern lediglich das Argument "Garantiesiegel gebrochen (bzw. Rechner geöffnet) daher Gewährleistung pfutsch" außer Kraft gesetzt werden (nicht innerhalb deiner Argumentation sondern innerhalb der des Händlers).

    Und stimmt, in §476 BGB gab es am 01.01.2002 eine Änderung.

    Der aktuelle Paragraph: § 476 BGB Beweislastumkehr

    Ich sehe da keine Überschneidung zum von mir genannten Urteil.

    Wird jetzt ein Schaden dadurch verursacht das mit dem Schraubendreher einmal quer über die Platine abgerutscht wird oder ne Ecke der Arbeitsspeicheranschlussleiste wird abgebrochen - Klar ... damit wäre §476 BGB erledigt, §309 BGB würde natürlich auch keine Anwendung mehr finden denn Beweislast ist hinfällig.

    Es ging mir primär nur darum das es, wie auch gesagt, nicht darum geht das der Kunde einen Schaden verursacht hätte und diesen nun versucht zu reklamieren. Es ging nur darum das ein Schaden auftreten könnte der eben NICHT vom Kunden verursacht wurde OBWOHL das Gehäuse von diesem geöffnet wurde. Eine grundsätzliche Ablehnung der Gewährleistung wäre dabei nicht legitim.

  • Ok - habe mir gerade das Urteil durchgelesen.
    Es stand hier eines außer Frage: Das, was dort übergeben wurde, entsprach auf jeden Fall nicht dem, was abgemacht war und ist in keinem Fall mit dem Öffnen des Gehäuses in Verbindung zu setzen (falscher Prozessor eingebaut). Ein Zeuge für den Sachverhalt war ebenfalls vorhanden - die zusätzlich eingeschaltete Frma. Das entspricht also dem, was heute vor Ablauf der ersten 6 Monate der Gewährleistungszeit vorliegt.

    Das sieht aber ganz anders bei einem Hardwarefehler aus. Einfach ausgedrückt:
    Nach Ablauf von 6 Monaten muss der Käufer beweisen, dass er das Gerät nicht beschädigt hat - kann er das nicht beweisen, gilt die Vermutung, dass er es beschädigt hat und die Gewährleistung ist pfutsch. Es wird unter Umständen für den Kunden etwas schwer sein zu beweisen, dass er den Fehler nicht verursacht hat, wenn er nachweislich am Innenleben des Geräts gefummelt hat.

    Der Leitsatz sagt hier:

    Zitat

    Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass bei Verträgen über Hart- und Softwarelieferung Gewährleistungsansprüche entfallen, soweit der Anwender selbst oder durch Dritte Reparaturversuche durchführt, ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGB unwirksam...


    Da steht nicht, dass die Gewährleistung generell bestehen bleibt, wenn das Gehäuse geöfnet wurde.

  • Es ist aber auch nicht angeführt das diese erlischt.

    Wie man sieht: Ein Rechtschutzversicherer der Verträge beim kauf von Computern anbietet könnte ein Vermögen machen :D (Oder eines verlieren ;))

    Den Satz würde ich etwas umschreiben: Der Gewährleistungsanspruch geht nicht verloren aber unter umständen aufgrund der Beweislastumkehr rechtmäßig verweigert. Darauf können wir uns einigen!

  • wichtig ist doch, wie der Händler die Gewährleistungsprüfung auslegt..... Ihr habt doch eh keine Chance zu beweisen, dass der PC schon vorher defekt war, wenn er nun nach angenommen 9 Monaten seinen Geist aufgibt...... Gut ist es immer an die Kulanz des Händlers zu appelieren... und zum Verlust der Garantie ist zu sagen... dass wenn die CPU durch Übertaktung kaput geht kann Sie keiner mehr auslesen, ausser der Hersteller und der hat da keinen Bock drauf... also - nur alle Tools vom PC löschen....

    Ach, und ein Gericht - weiss leider nicht mehr welches glaube aber das Amtsgericht HH - hat entschieden, dass Siegel auf einem kompletten PC sehr wohl gebrochen werden dürfen, da eine Reinigung des PC als Wartung nötig ist....... somit ist auch das erlaubt.

  • Vollkommen richtig. Manche Händler sind da sehr kulant, andere eben nicht.
    In der Praxis werden die Teile sowieso zum Hersteller geschickt, um das über die Garantie des Herstellers abzuwickeln. Verbietet der Hersteller das Öffnen der Geräte, bleibt der Händler auf den Kosten sitzen - und nach 6 Monaten hat er die besten Karten, nicht auf seinen Kosten sitzen bleiben zu müssen.
    Auch die Hersteller sind da aber teilweise sehr kulant - hatte bei menem HP Notebook bereits zum Testen das DVD-Laufwerk gewechselt (Gerät fast zwei Jahre alt) - der Hersteller wusste davon und hat das nicht bemängelt (MOBO getauscht). Bei Garantiesachen zeichnen sich Markengeräte scheinbar aus.

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